Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen“ Mountain Rebel Dancers e. V.“, kurz
Mountain Rebel Dancers.
2 Sitz des Vereins ist Sonnefeld.
3 Gründungsdatum ist der 5.Februar 2007.
4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5 Die Tanzsportabteilung ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.
und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von
Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Tanzsportes, vornehmlich durch
Country- und Westerntanz. (Linedance)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Körperlichen Ertüchtigung durch Veranstaltungen und
Besuch von Country- und Western Tanzveranstaltungen,
b) Förderung der Country- und Westerntanz treibenden Jugend,
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Vorbereitung und Durchführung von, sowie Teilnahme an sportlichen
Wettbewerben im Bereich des Country-und Westerntanzes,
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Verbreitung des Country- und Westerntanzes durch Veranstalten von
Vorführungen, Kursen und Lehrgängen im Bereich Country- und
Westerntanzsport,
e) Vertretung der Interessen der Mitglieder im Rahmen von
Fachverbänden des Tanzsports und der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfe nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern. Bei außerordentlichen Mitgliedern handelt es sich um
Fördermitglieder oder Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres.
Sofern in dieser Satzung lediglich von „Mitgliedern“ die Rede ist, sind
sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder gemeint.
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Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person
werden. Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen.
Die Beschlussfassung für die Aufnahme durch die Vorstandschaft erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich
mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Aufnahmeantrag
muss enthalten:
° den vollständigen Namen
° Geburtsdatum
° Beruf
° Anschrift
Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des
Vereins an.
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Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung bestimmt.
4. Jugendliche unter 16 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder
deren gesetzlicher Vertreter aufgenommen werden.
5 Die Mitgliedschaft erlischt:
1 durch Tod
2 mit Eingang der Austrittserklärung beim 1. oder 2. Vorstand
3 oder Ausschluss.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
- sich dem Zweck des Vereins entgegen betätigen,
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gegen Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstoßen,
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das Vereinsvermögen schädigen,
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Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter
Beiträge oder sonstiger Teile des Vereinsvermögens.
§4 Beiträge
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Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand (erweiterter Vorstand im Sinne
des § 8 der Satzung ) des Vereins vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung festgesetzt werden
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Jugendliche unter 16 Jahren sind von der beitragspflicht befreit.
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Sind Familien (ab zwei Personen) im Verein Mitglieder, kann ein
Familienbeitrag erhoben werden. Unter Familien zählen Partner, die in
einer eheähnlichen Beziehung leben.
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Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
§5 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Hauptversammlung
b. Der Vorstand
c. Der erweiterte Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
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dem Kassenwart
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dem Schriftführer
e. Zwei Beisitzer
1. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint
werden.
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Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
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Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
des nächsten Vorstands im Amt.
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Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein, seinem Tod, seiner Geschäftsunfähigkeit bzw mit einem Widerruf.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder
anwesend sind Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführen
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Buchführung und Erstellen
des Jahresberichtes.
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Der durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß bestellte Vorstand
kann aus wichtigem Grund seines Amtes durch selbe mit absoluter
Mehrheit enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt vor allem in einer
groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur Geschäftsführung.
Auf demselben Wege kann auch ein einzelnes Vorstandsmitglied seines
Amtes enthoben werden.
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Andere Ämter, die nicht zum erweiterten Vorstand zählen, z.B. ein
Festausschuss oder der/die Tanzlehrer/in, können vom Vorstand
ernannt werden.
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Mitglieder, die nicht zu den §§ 7+8 dazugehören aber vom Vorstand bestellt
werden, üben ihre Vereinstätigkeit ebenfalls ehrenamtlich aus. Über eine
Unkostenvergütung entscheidet der Vorstand. Die Unkosten müssen
nachgewiesen werden.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal des neuen
Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird von der Person, die den ersten
Vorsitz innehat, mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung
an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei
Verhinderung dieser Person erfolgt die Einberufung durch die Person, die
das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1 Bericht und Entlastung des Vorstandes (erweiterter Vorstand im Sinne
des § 8 der Satzung)
2 Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
3 Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der
Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet
eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von
Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet der Vorstand (vgl. § 8 der Satzung).
Für den Fall, dass innerhalb der oben genannten Frist Anträge zur
Satzungsänderung eingehen, ist die Person, welche die Hauptversammlung
einberufen hat, verpflichtet, die Mitglieder spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung schriftlich zu informieren. Anträge zur Änderung der
Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Außerordentliche Mitglieder haben zwar
Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Beschlüsse über
Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen
einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch
Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag
abgelehnt. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten
Vorsitz innehat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie
bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder
wollen beide vorgenannte Personen die Versammlungsleitung nicht
übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der
Versammlungsleitung stattzufinden.
Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab einem Alter von
16 Jahren, wählbar alle ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt,
° wenn sie der erste Vorsitz mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder
mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält;
° wenn die Einberufung von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder
schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die Vorschriften
wie zu A.
Weigert sich erster und zweiter Vorsitz, die außerordentliche
Hauptversammlung in den folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die
Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern
durchgeführt werden, wobei die Formschrift und Fristen gewahrt werden müssen.
C) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer zu führen,
die von ihm zusammen mit dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§7 Vorstand
Der erste und zweite stellvertretende Vorsitz bilden den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Der erste und zweite Vorstand sind je einzeln bevollmächtigt, den
Verein gerichtlich und Außerordentlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis
wird bestimmt, dass die Vorstände zusammen arbeiten.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitz und dessen
Stellvertretung, und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Wählbar sind nur
ordentliche Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln
für ihre Ämter gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimen Wahlgängen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vorstandbeschlüsse können auch dadurch herbeigeführt werden, dass alle
Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Der erste Vorsitz
leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Diesbezüglich wird auf § 6 verwiesen. Der erste Vorsitz beruft die Sitzungen
und Versammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Er kann einzelne
Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betreuen. Die Amtsdauer
des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein
Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch die
Mitgliederversammlung ersetzt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder
endet mit Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, die einen neuen
Vorstand gewählt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erledigt die
laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig. Auslage für
Mitglieder, die Vereinsarbeit leisten, werden mit Zustimmung des Vorstandes
erstattet.
§ 9 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus:
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Sachwerten
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Bargeld
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Forderungen
Es ist vom Vorstand gewissenhaft nach der Satzung das Vermögen zu
verwalten. Es ist den Mitgliedern für jede Mehrung oder Minderung des
Vereinsvermögens verantwortlich und hat das in der Mitglieder-
versammlung zu vertreten.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist durch die beschlussfassende
Mitgliederversammlung das Vereinsvermögen einem anderen, ausschließlich
gemeinnützig tätigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung des Sports
zu übereignen.
§ 10 Haftung
Die Haftung des Vereins ist ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Die Satzung ist errichtet in Sonnefeld am 5.02.2007
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
5.02.2007 beschlossen.
Die Satzung wurde geändert am 06.01.2012
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
06.01.2012 beschlossen.
Die Satzung wurde geändert am 12.01.2013
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
12.01.2013 beschlossen.
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Vorstand Thomas Fröber
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Vorstand Felix Renk
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Kassier Silvia Grell
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Schriftführer Korinna Thiele
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Beisitzer Anett Korn
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Beisitzer Ute Fröber