Linedance
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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1 Der Verein führt den Namen“ Mountain Rebel Dancers e. V.“, kurz

Mountain Rebel Dancers.

 

2 Sitz des Vereins ist Sonnefeld.

 

3 Gründungsdatum ist der 5.Februar 2007.

 

4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

5 Die Tanzsportabteilung ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.

und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von

Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum

Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereines ist die Förderung des Tanzsportes, vornehmlich durch

Country- und Westerntanz. (Linedance)

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) Förderung der Körperlichen Ertüchtigung durch Veranstaltungen und

Besuch von Country- und Western Tanzveranstaltungen,

 

b) Förderung der Country- und Westerntanz treibenden Jugend,

 

  1. Vorbereitung und Durchführung von, sowie Teilnahme an sportlichen

Wettbewerben im Bereich des Country-und Westerntanzes,

 

  1. Verbreitung des Country- und Westerntanzes durch Veranstalten von

    Vorführungen, Kursen und Lehrgängen im Bereich Country- und

    Westerntanzsport,

     

e) Vertretung der Interessen der Mitglieder im Rahmen von

Fachverbänden des Tanzsports und der Öffentlichkeit.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfe nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen

Mitgliedern. Bei außerordentlichen Mitgliedern handelt es sich um

Fördermitglieder oder Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres.

Sofern in dieser Satzung lediglich von „Mitgliedern“ die Rede ist, sind

sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder gemeint.

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person

    werden. Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen.

Die Beschlussfassung für die Aufnahme durch die Vorstandschaft erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich

mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Aufnahmeantrag

muss enthalten:

 

 

° den vollständigen Namen

 

° Geburtsdatum

 

° Beruf

 

° Anschrift

 

Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des

Vereins an.

 

  1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die

Hauptversammlung bestimmt.

 

4. Jugendliche unter 16 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder

deren gesetzlicher Vertreter aufgenommen werden.

 

5 Die Mitgliedschaft erlischt:

 

1 durch Tod

 

2 mit Eingang der Austrittserklärung beim 1. oder 2. Vorstand

 

3 oder Ausschluss.

 

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

- sich dem Zweck des Vereins entgegen betätigen,

  • gegen Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstoßen,

  • das Vereinsvermögen schädigen,

  • Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen.

 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter

Beiträge oder sonstiger Teile des Vereinsvermögens.

 

 

§4 Beiträge

 

  1. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand (erweiterter Vorstand im Sinne

    des § 8 der Satzung ) des Vereins vorgeschlagen und von der

    Mitgliederversammlung festgesetzt werden

     

  2. Jugendliche unter 16 Jahren sind von der beitragspflicht befreit.

     

  3. Sind Familien (ab zwei Personen) im Verein Mitglieder, kann ein

    Familienbeitrag erhoben werden. Unter Familien zählen Partner, die in

    einer eheähnlichen Beziehung leben.

     

  4. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit

    einfacher Mehrheit.

 

 

§5 Organe

 

1. Die Organe des Vereins sind:

 

a. Die Hauptversammlung

 

b. Der Vorstand

 

c. Der erweiterte Vorstand

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

a. dem 1. Vorsitzenden

 

b. dem 2. Vorsitzenden

 

  1. dem Kassenwart

 

  1. dem Schriftführer

 

e. Zwei Beisitzer

 

 

1. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint

werden.

 

  1. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.

 

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die

    Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung

    des nächsten Vorstands im Amt.

 

  1. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus

    dem Verein, seinem Tod, seiner Geschäftsunfähigkeit bzw mit einem Widerruf.

 

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder

    anwesend sind Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei

    Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt.

     

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

    nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen

    Aufgaben zählen insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der

    Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführen

    der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Buchführung und Erstellen

    des Jahresberichtes.

 

  1. Der durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß bestellte Vorstand

    kann aus wichtigem Grund seines Amtes durch selbe mit absoluter

    Mehrheit enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt vor allem in einer

    groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur Geschäftsführung.

    Auf demselben Wege kann auch ein einzelnes Vorstandsmitglied seines

    Amtes enthoben werden.

 

  1. Andere Ämter, die nicht zum erweiterten Vorstand zählen, z.B. ein

    Festausschuss oder der/die Tanzlehrer/in, können vom Vorstand

    ernannt werden.

 

  1. Mitglieder, die nicht zu den §§ 7+8 dazugehören aber vom Vorstand bestellt

    werden, üben ihre Vereinstätigkeit ebenfalls ehrenamtlich aus. Über eine

    Unkostenvergütung entscheidet der Vorstand. Die Unkosten müssen

    nachgewiesen werden. 

    § 6 Die Mitgliederversammlung

     

    A) Die ordentliche Hauptversammlung

     

    Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal des neuen

    Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird von der Person, die den ersten

    Vorsitz innehat, mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung

    an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei

    Verhinderung dieser Person erfolgt die Einberufung durch die Person, die

    das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet.

     

     

    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

     

    1 Bericht und Entlastung des Vorstandes (erweiterter Vorstand im Sinne

    des § 8 der Satzung)

     

    2 Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge

     

    3 Anträge zur Tagesordnung

     

    Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der

    Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet

    eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

    Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von

    Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist

    eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet der Vorstand (vgl. § 8 der Satzung).

     

    Für den Fall, dass innerhalb der oben genannten Frist Anträge zur

    Satzungsänderung eingehen, ist die Person, welche die Hauptversammlung

    einberufen hat, verpflichtet, die Mitglieder spätestens eine Woche vor der

    Hauptversammlung schriftlich zu informieren. Anträge zur Änderung der

    Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

     

    Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

    erschienenen Mitglieder gefasst. Außerordentliche Mitglieder haben zwar

    Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Beschlüsse über

    Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen

    einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

     

    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch

    Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag

    abgelehnt. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten

    Vorsitz innehat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie

    bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder

    wollen beide vorgenannte Personen die Versammlungsleitung nicht

    übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der

    Versammlungsleitung stattzufinden.

     

    Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab einem Alter von

    16 Jahren, wählbar alle ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren.

 

B) Die außerordentliche Hauptversammlung

 

Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt,

 

° wenn sie der erste Vorsitz mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder

mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält;

 

° wenn die Einberufung von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder

schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die Vorschriften

wie zu A.

 

Weigert sich erster und zweiter Vorsitz, die außerordentliche

Hauptversammlung in den folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die

Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern

durchgeführt werden, wobei die Formschrift und Fristen gewahrt werden müssen.

 

C) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer zu führen,

die von ihm zusammen mit dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§7 Vorstand

 

Der erste und zweite stellvertretende Vorsitz bilden den Vorstand im Sinne des

§ 26 BGB. Der erste und zweite Vorstand sind je einzeln bevollmächtigt, den

Verein gerichtlich und Außerordentlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis

wird bestimmt, dass die Vorstände zusammen arbeiten.

 

§ 8 Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitz und dessen

Stellvertretung, und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Wählbar sind nur

ordentliche Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln

für ihre Ämter gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimen Wahlgängen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vorstandbeschlüsse können auch dadurch herbeigeführt werden, dass alle

Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Der erste Vorsitz

leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Diesbezüglich wird auf § 6 verwiesen. Der erste Vorsitz beruft die Sitzungen

und Versammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Er kann einzelne

Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betreuen. Die Amtsdauer

des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein

Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch die

Mitgliederversammlung ersetzt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder

endet mit Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, die einen neuen

Vorstand gewählt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erledigt die

laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig. Auslage für

Mitglieder, die Vereinsarbeit leisten, werden mit Zustimmung des Vorstandes

erstattet.

 

§ 9 Vereinsvermögen

 

Das Vereinsvermögen besteht aus:

 

  1. Sachwerten

  2. Bargeld

  3. Forderungen

 

Es ist vom Vorstand gewissenhaft nach der Satzung das Vermögen zu

verwalten. Es ist den Mitgliedern für jede Mehrung oder Minderung des

Vereinsvermögens verantwortlich und hat das in der Mitglieder-

versammlung zu vertreten.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist durch die beschlussfassende

Mitgliederversammlung das Vereinsvermögen einem anderen, ausschließlich

gemeinnützig tätigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung des Sports

zu übereignen.

 

§ 10 Haftung

 

Die Haftung des Vereins ist ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

Die Satzung ist errichtet in Sonnefeld am 5.02.2007

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am

5.02.2007 beschlossen.

 

 

Die Satzung wurde geändert am 06.01.2012

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am

06.01.2012 beschlossen.

 

Die Satzung wurde geändert am 12.01.2013

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am

12.01.2013 beschlossen.

 

 

 

  1. Vorstand Thomas Fröber

  1. Vorstand Felix Renk 

  2. Kassier Silvia Grell

  3. Schriftführer Korinna Thiele

  4. Beisitzer Anett Korn

  5. Beisitzer Ute Fröber